Polizei in der 3. Republik Polen

Polizei in der 3. Republik Polen (1990–2010)

Źródło: "Polska Policja" - Wydanie II uzupełnione; Wyd. Wyższej Szkoły Policji w Szczytnie  

Der in den achtziger Jahren in Polen steigernde Widerstand gegen das bestehende politische System sowie auch die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage des Landes zwangen die politische Macht zur Suche nach Lösungen, welche die gesellschaftliche Basis der Machtwahrnehmung erweitern würden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat man im Februar 1989 die Beratungen des sog. runden Tisches veranstaltet, an dem einerseits die Vertreter der Staatsmacht und Regierungsgruppierungen und andererseits die Vertreter der Opposition sowie in der Eigenschaft als Beobachter die Geistlichen der römisch-katholischen Kirche mit großer Autorität Platz nahmen. Die Einigung, die am 5. April erzielt worden ist, sah nur beschränkte Umwandlungen voraus, hauptsächlich die Demokratisierung des politischen Systems. Die teilweise freien Wahlen, die am 4. Juni 1989 stattfanden, zeigten jedoch, dass die seit 1944 an der Macht verbleibenden Kräfte nur über eine sehr beschränkte Unterstützung verfügt. Im Ergebnis übernahmen die bis vor kurzem noch Oppositionellen tatsächlich die Macht, und die Reformen überschritten weit hinaus die Festlegungen des runden Tisches, wobei sie die Form des politischen und sozialökonomischen Wandels angenommen haben. Die Umwandlungen führten unvermeidbar zum Umbau des Ressorts des Innern, weil es sowohl in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als auch in Bezug auf seine Konstruktion die in Verruf gebrachte und ablebende Realität verkörperte.

Die parlamentarischen Arbeiten, deren Ergebnis eine neue, den Standards eines demokratischen Staates entsprechende Struktur des Polizeiapparats sein sollte, wurden verhältnismäßig rasch, da bereits im Januar 1990, formell aufgenommen. Die Art und Weise der Prozedierung von den eingelegten Gesetzesentwürfen zeichnete sich durch Effizienz aus. Im Ergebnis beschloss der Sejm am 6. April 1990 neue Rechtsregulierungen, die dann als das Polizeigesetzpaket bezeichnet worden sind. Es fanden sich drin drei die Organisation und Tätigkeit des Amtes des Innenministers sowie zwei ihm untergeordneten Formationen – des Staatsschutzamtes sowie der Polizei – regulierende Gesetze. Ein paar Monate später, am 12. Oktober 1990 verabschiedete der Sejm das Grenzschutzgesetz, was auf dem legislativen Boden den Grundprozess des organisatorischen Umbaus des Ressorts des Innern abgeschlossen hat. Der neuen gesetzlichen Regulierung wurde nur der vierte, dem Innenminister unterstellte große Verband – die Weichselmilitäreinheiten des Ministeriums des Innern nicht unterzogen. Dieses Versehen ergab sich im überwiegenden Maße aus nicht übereinstimmenden Konzepten bezüglich der Zukunft dieser Formation, auf welche sich stützend der damalige Staatspräsident. L. Wałęsa etwa die polnische Nationalgarde aufbauen wollte. Schließlich wurde keiner der Entwürfe genehmigt, und die Weichselmilitäreinheiten des IM wurden nach langer Zeit des „Absterbens“ aufgelöst.

Das Polizeigesetzpaket ist am 10. Mai 1990, am Tag der Veröffentlichung der Gesetze in Kraft getreten. Somit wurde das Ressort des Innern, das mit sich das vorherige politische Regime verkörperte, aufgehoben, und seine Stelle nahm ein neues Zentralorgan der Exekutive unter demselben Namen, dennoch für den demokratischen Staat aufgebaut, ein. Im Sinne der gesetzlichen Anordnungen wurde der Innenminister zu „…einem Hauptorgan der Staatsverwaltung, das die Politik des Staates im Bereich des Schutzes der Sicherheit des Staates sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch des Schutzes vor rechtswidrigen Anschlägen auf Leib und Leben der Menschen sowie den kulturellen und materiellen Besitzstand der Gesellschaft und einzelner Bürger durchführt…1.

Eine der Errungenschaften neuer, vor allem von den Polizeibeamten selbst durchgesetzten Rechtsregulierungen war die organisatorische und funktionelle Ausgliederung der Ordnungsorgane aus dem Sicherheitsapparat. Während der konzeptuellen Arbeiten ist sogar eine Idee zur Erscheinung getreten, den Sicherheitsapparat aus dem Zuständigkeitsbereich des Innenministers auszuschließen. Schließlich zeigte sich dann die Idee als vorzeitig, denn sie ist erst am 1. Oktober 1996 in Erfüllung gegangen, als aus den Strukturen des Innenministeriums das Staatsschutzamt ausgegliedert und unmittelbar dem Präsidenten des Ministerrates unterstellt worden ist. Eine wichtige Novation gegenüber den früheren Lösungen war die Wiederherstellung für die Polizei des Grundprinzips deren Vorgängerin aus der Zwischenkriegszeit – des Apolitischseins sowohl der Formation im Ganzen als auch deren einzelnen Beamten, das sich im Ergebnis im Verbot ausdrückte, irgendeiner politischen Partei anzugehören. Das Verbot stieß zunächst auf einen leichten Protest, ähnlich wie es in der Zwischenkriegszeit war, aber es ist später zu einem grundsätzlich von allen Beamten akzeptierten Standard geworden. Das Verbot hält sich auch innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts, was der Verfassungsgerichthof in seiner Urteilsfindung vom 10. April 2002 bestätigt hat.

Die Grundziele der Polizei wurden im Art. 1 des [Polizei]gesetzes in sieben Punkten festgelegt. Für die Hauptaufgabe hat der Gesetzgeber den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie des Eigentums der Bürger vor rechtswidrigen, diese Rechtsgüter verletzenden Angriffen erachtet. Die aufzählend genannten Aufgaben, einschließlich der ersten, unterschieden sich im wörtlichen Sinne der Formulierungen bedeutend nicht von denjenigen, die der Bürgermiliz zugeschrieben waren. Man kann sogar sagen, dass die Aufgabenzahl bescheidener war, weil das Gesetz vom Jahr 1990 7 solche Aufgaben aufzählte, während der Erlass aus dem Jahr 1955 – bis auf 13. Die wörtliche Übereinstimmung resultierte jedoch aus einer eigenartigen Unvollkommenheit des geschriebenen Wortes, mit dessen Hilfe unmöglich ist, den Geist und die Philosophie der Tätigkeit von Einzelpersonen, sozialen und beruflichen Gruppen bzw. anderen Gemeinschaften wiederzugeben. Und eben dies sollte auf eine grundsätzliche Art und Weise die Bürgermiliz von der Polizei unterscheiden. Die erste erfüllte ihre Aufgaben infolge deren Placierung in den sozial nicht gutgeheißenen Machtstrukturen gewissermaßen bei Gegenüberstellung zur Bevölkerung, und zumindest zu ihrem erheblichen Teil. Die Polizei sollte dagegen dieselben, mit ähnlichen Worten zum Ausdruck gebrachten Aufgaben, Ziele und Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung erreichen und erfüllen, was eine Konsequenz der nach 1989 festgesetzten demokratischen Ordnung ist.

Die im Gesetz vom 6. April 1990 enthaltenen detaillierten Lösungen bezüglich der Organisation und Zuständigkeiten der Polizei, die sich aus den oben genannten allgemeinen Grundkonzeptionen ergaben, waren eine Resultante verschiedenartiger, während der Legislationsarbeiten eingebrachter Konzepte. Deren Ausdruck war u. a. die Aufrechterhaltung der von manchen Gesellschaftskreisen beanstandeten zentralisierten Struktur der Polizei mit gleichzeitiger Erlaubnis für die Gründung der lokalen Polizei, deren Regeln der Zusammenarbeit mit den Behörden vor Ort ein bisschen abänderlich von denen der übrigen Sparten der Polizei waren.

Von der Konstruktionsseite her setzte sich das Gesetz aus zwei konventionellen Teilen zusammen, von denen der erste eine Gruppe von Normierungen betreffs der Organisation und Funktionierung der Polizei als eines Teils der die Aufgaben des Staates im Bereich des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vollziehenden öffentlichen Verwaltung enthielt, der zweite dagegen in der Tat die sog. Dienstpragmatik, d.h. die Gesetzessammlung zur Regulierung des Dienststatus des Polizeibeamten, darstellte.

Die im konventionellen Teil I des Gesetzes bestimmten Organisationsgrundsätze der Polizei führten die Aufteilung in deren sog. Arten ein sowie regulierten ihr System im territorialen Aspekt. In dem letztgenannten placierte das Gesetz den Hauptkommandanten der Polizei auf der Spitze der Hierarchie. Man bezeichnete ihn in dem Gesetz als ein zentrales, für Angelegenheiten des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständiges Organ der Staatsverwaltung. Zu den territorialen Organen der Polizei zählte dagegen das Gesetz: die Woiwodschaftskommandanten der Polizei, die Rayonkommandanten der Polizei sowie die Kommandanten der Polizeireviere. Einen solchen Status haben dagegen die Kommandanten der Fachkommissariate sowie die Leiter der Wachen der lokalen Polizei nicht bekommen.

Für die praktische Tätigkeit der Polizei waren die im Abschnitt 3 enthaltenen Formulierungen, die sie zu verdeckten Aufklärungsmaßnahmen, Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen sowie anderen, von einem Gericht, Staatsanwalt oder einer Behörde der Staats- bzw. kommunalen Verwaltung veranlassten Handlungen befugten, von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Befugnisse konnten die Beamten aller Arten der Polizei in Anspruch nehmen, ausgenommen die lokale Polizei, der das Recht zuerkannt wurde, ausschließlich verwaltungsrechtliche Handlungen auszuführen. Eine andere, den Zeitgeist ausdrückende Einschränkung war der Vorbehalt, dass die Polizeibeamten im Laufe ihrer Diensthandlungen die Pflicht hatten, die Menschenwürde der Bürger zu respektieren sowie die Menschenrechte zu beachten und zu schützen. Eine Entwicklung der allgemeinen Verfügung war die Bestimmung der Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Schriftwechsels sowie die Anwendung der sog. operativen technischen Einsatzmittel. Zum Fassen eines solchen Beschlusses wurde ausschließlich der jeweilige Innenminister bevollmächtigt, der darüber hinaus die Einwilligung des Generalstaatsanwalts erwirken musste. Es wurde auch betont, dass diese Mittel nur zwecks Vorbeugung bzw. Aufklärung der dem menschlichen Leben schadenden sowie der aufgrund der internationalen Verträge bzw. Abkommen zu verfolgenden Verbrechen in Anspruch genommen werden dürfen. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig die Anwendung der auf diese Art und Weise gewonnenen Informationen deutlich bestimmt, wobei er deren Übergabe an andere Subjekte als das Gericht oder der Staatsanwalt sowie Ausnutzung zu einem anderen Zweck als die Strafverfolgung verboten hat.

Vom Standpunkt der beruflichen Pflichten der Polizei aus war ein so rigoroses Verhältnis des Gesetzgebers zu einem der Grundinstrumente des Kampfes gegen die Verbrechenswelt nicht am günstigsten. Man soll aber nicht außer Acht lassen, dass dies gewissermaßen eine Reaktion auf den Missbrauch von solchen Mitteln in der nicht ganz entfernten Vergangenheit war. Darüber hinaus wäre es eher nicht zu erwarten, dass in der Zeit der Umwandlungen, welche die Wiederherstellung von moralischen Grundwerten zum Ziel hatten, eine übermäßige Toleranz für eben moralisch kontroverse wenn nicht tadelnswerte Handlungsmethoden und -weisen bestünde.

Eine Reaktion auf die Missbräuche der vergangenen Zeitperiode war die Forderung, eine effiziente Kontrolle über die Tätigkeit der Polizei zu gewährleisten. Dies sollte ein gesellschaftliches Organ sichern, wobei die Idee zwar in der öffentlichen Meinung populär, aber gesetzgeberisch nur schwer definierbar war. Außerdem stieß die gesellschaftliche Kontrolle der polizeilichen Tätigkeit auf ähnliche Vorwürfe wie im Fall jedes unprofessionellen Kontrollorgans, u. a wurde ihr Unfachlichkeit, eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit und andere Verfehlungen vorgeworfen. Wenn es sich um die Polizei handelt, so sind derartige Kontrollen zusätzlich durch das Dienstgeheimnis bzw. die Diskretion beim polizeilichen Handeln erschwert. Die Offenbarung derartiger Tätigkeiten würde mit Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen in Bezug auf Geheimhaltung des operativen Handelns der Polizeibeamten sowie deren V-Leute verbunden sein. Es wurden also derartige Vorschläge abgewiesen, ähnlich wie andere extreme auf die Möglichkeit ausgerichtete Ideen, die polizeilichen Dienste dem Staatspräsidenten zu unterstellen. Es wurde dagegen eine ziemlich traditionelle Lösung gefunden, die darin bestand, dass die Polizeileiter verpflichtet worden sind, periodische Berichte zu ihrer Tätigkeit zu erstatten sowie die zuständigen Organe der allgemeinen und kommunalen Verwaltung über die Einsätze und Maßnahmen zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu informieren. Darüber hinaus konnten die Behörden der allgemeinen bzw. kommunalen Verwaltung Erklärungen betreffs innerer Organisation und Aufgabenwahrnehmung sowie die Wiederherstellung des mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Zustands von den Polizeibehörden verlangen. Eine Form der Kontrolle war auch das Erfordernis, die örtlichen Polizeileiter durch einen zuständigen Woiwoden (den Chef der Staatsverwaltung in einem Regierungsbezirk – Anm. des Übersetzers) bzw. eine zuständige Behörde der kommunalen Verwaltung zu bewerten. Der Kontrolle seitens der kommunalen Selbstverwaltung wurde insbesondre die lokale Polizei unterzogen, deren Wachen nur ausschließlich auf Antrag der zuständigen Behörde der letztgenannten Verwaltung entstehen durften.

Das Inkrafttreten des Polizeigesetzpakets war eine unentbehrliche Voraussetzung für die Einleitung des Aufbauprozesses neuer Strukturen. Die ersten, grundsätzlichen Personalentscheidungen wurden am 10. Mai 1990 getroffen. Der Ministerpräsident hat dann Krzysztof Kozłowski zum Chef des Staatsschutzamtes und Andrzej Milczanowski zu seinen Stellvertreter ernannt. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Bürgermiliz hat er General Zenon Trzciński vom Posten des Hauptkommandanten der MO abberufen. Zum Hauptkommandanten der Polizei wurde Oberst Leszek Lamparski und zu seinen Stellvertretern Oberst Bogusław Strzelecki und Oberst Janusz Wydra. Einen Tag später hat das Woiwodschaftsgericht in Warschau die Unabhängige Selbstverwaltungsgewerkschaft der Polizeibeamten ins Gewerkschaftsregister eingetragen und somit die fast zehnjährigen Bemühungen der Beamten um die Gründung ihrer eigenen Gewerkschaftsorganisation abgeschlossen.

Eine Grundpflicht der ersten Leitung der Polizei war die Regelung von Personalsachen sowie die Schaffung einer neuen Organisationsstruktur der Formation, die tatfähig sein würde, weil die kriminelle Welt, es sei trivial gesagt, kaum Verständnis für interne Probleme der Strafverfolgungsbehörden hatte und immer quälender ihre Präsenz bemerkbar machte. Diese Grundfragen wurden im Juni 1990 entschieden. In allen 49 Woiwodschaften wurden dann neue Polizeileiter ernannt. Ihre Ernennungen waren ein Zeugnis des Generationswandels bei den Organen der öffentlichen Ordnung, weil sogar 40 von ihnen so exponierte Leitstellen zum ersten Mal bekleidet haben. Von den vorherigen Chefs der Woiwodschaftsämter für Innere Angelegenheiten (poln. Abk. WUSW) setzten nur zwei Beamte ihren Dienst als Woiwodschaftskommandanten der Polizei fort. Die übrigen sieben waren früher die stellvertretenden WUSW-Chefs bzw. hatten solche Stellen interimistisch inne. Nur ein bisschen weniger bedeutende Umwandlungen haben sich innerhalb der ganzen Formation vollzogen. Die Milizbeamten waren zwar der Verifikation nicht unterzogen, nichtsdestoweniger wurden infolge der Personalüberprüfung bis zum [Ende] Juli 1990 3027 ehemalige Milizangehörige aus dem Dienst entlassen, woraus 17 es auf eigenes Ersuchen gemacht haben, 220 wurden wegen des Erwerbs von Pensionsrechten entlassen, 2 790 waren dagegen kraft des Art. 41 Punkt 2 des Polizeigesetzes mit der Rücksicht auf das Dienstwohl zurückgetreten. In den nächstfolgenden Monaten verminderte sich die Zahl der Entlassungen nicht, was mit den Parlamentsdebatten zum neuen, weniger günstigen Pensionierungsgesetz für uniformierte Staatsdienste zusammenhing. Im Ergebnis erschienen nach dem Personalbestand vom Anfang 1993 in den Reihen der Polizei ca. 30 000 ganz neue Beamte, welche zumindest einer einfachsten Grundausbildung bedurften. Das war eine Aufgabe für das umgebaute Schulwesen der Polizei, in dem die führende Rolle der aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 10. September 1990 festgelegten Polizeihochschule in Szczytno zugemessen worden ist. Neben ihr haben die in der zweiten Hälfte 1990 ins Leben gerufene das Polizeiausbildungszentrum in Legionowo, die Polizeischule in Słupsk (Stolp), die Polizeischule in Piła (Schneidemühl) sowie die kleineren Ausbildungszentren vor Ort das Netz für Aus- und Fortbildung der Polizei gebildet. 1999 wurden diese Schulstätten durch die Polizeischule in Katowice (Kattowitz) vervollständigt.

Die ersten Organisationsstrukturen der Polizei wurden am 15. Juni 1990 gegründet, als Polizeiinspektor L. Lamparski mit der Verordnung Nr. 15 bei der Hauptkommandantur der Polizei folgende Einheiten im Rang eines Büros für: operative Aufklärung, Ermittlungen und Untersuchungen, Kriminaltechnik, [operativen] technischen Einsatz, Prävention, Straßenverkehr, Informatik, Personal und Ausbildung, Kommunikation (Fernmeldewesen), Versorgung, Finanzen ins Leben gerufen hatte. Die meisten Kontroversen, und im Zusammenhang damit Diskussionen hat damals die Nichtberücksichtigung in der Struktur einer Einheit für Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität erweckt. Eine solche Sparte wurde am 18. Januar 1990 aufgelöst, also noch zu den Zeiten der Bürgermiliz. Die der Verschwörungstheorie der Geschichte frönenden Zyniker erklärten es obendrein durch eine absichtliche Unterlassung, die den wieder auftauchenden Kapitalisten die Gewinnung der ersten Million Dollar zu erleichtern hätte. Die Idealisten waren dagegen der Meinung, dass der Hintergrund dieser Entscheidung die Überzeugung darstellte, die Abschaffung des im allgemeinen Empfang zu niemandem gehörenden Staatseigentums diese Sparte überflüssig mache, weil der Privateigentümer selbst für sein Vermögen sorgen würde. Dennoch hat sich die Entscheidung unabhängig von deren Motiven als fehlerhaft gezeigt. Deswegen kündigte der Hauptkommandant der Polizei am 14. Juni 1991 die Wiederherstellung der Sparte an, und am 10. Juli diese Absicht verwirklichte, indem er bei der Hauptkommandantur der Polizei (poln. Abk. KGP) das Büro für Bekämpfung der Affärenwirtschaftsmissbräuche gründen ließ.

Der Wideraufbau der Sparte für die Wirtschaftskriminalitätsbekämpfung hat zahlreiche Organisationsumwandlungen bei der Polizei eingeleitet, was in der Regel mit den Wechseln auf dem Posten deren Hauptkommandanten verbunden war. Als der erste hat eine solche Praktik der Nachfolger des Oberinspektors L. Lamparski, Unterinspektor (Polizeirat) Roman Hula in die Tat umgesetzt, während der Amtszeit dessen als führende Einheiten zwei Departements – das für Kriminalpolizei und das für Prävention und Straßenverkehr gebildet wurden. Sie sollten durch 7 Büros unterstützt werden. Dieses Organisationskonzept fand natürlich in den Dienststellen vor Ort seine Widerspiegelung.

Die „Departements“-Struktur hat in der Parxis weder etwaige Vor- noch Nachteile nachgewiesen, weil deren Befürworter bald seinen Abschied nahm, was am 14. Januar 1992 erfolgte, und sein Nachfolger, PR Zenon Smolarek dagegen eine neue Reorganisation durchgeführt hat. Die Departements als Grundeinheiten sind aufgelöst worden, und diesen Status wurde den Büros abermals verliehen, von denen zunächst 14 existierten. Ihre Zuständigkeiten und Bezeichnungen deckten sich mit den von Oberinspektor L. Lamparski umgesetzten Lösungen, wobei den Status der selbstständigen Einheiten die folgenden Dienststellen gewonnen haben: die Interpol-Landesstelle und das Zentrale Kriminallabor. Am 1. Januar 1994 ist die Struktur mit dem Büro für Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vervollständigt. Die Reorganisation wurde mit der Notwendigkeit begründet, die indirekten Glieder auf der KGP-Ebene aufzulösen, für welche man die Departements gehalten hat, sowie mit dem Bedarf nach der Gründung eines transparenten Organisationsmodells, das ermöglichen würde, die Formation effizienter zu leiten. Gleichzeitig wurde das Team „Polizei 2000“ ins Leben gerufen, vor dem die Aufgabe gestellt worden ist, ein zukünftiges Modell der Formation zu entwickeln. Dessen Konzepte gingen nicht in Erfüllung, denn die weiteren Organisationsumwandlungen waren von den laufenden Bedürfnissen diktiert. Eines von den wesentlichsten war die Ausgliederung im Februar 1997 der Sparte für die Drogenkriminalitätsbekämpfung, was zur Gründung des Zentralen Ermittlungsbüros (poln. Abk. CBŚ) geführt hat. Formell ist es am 15. Januar 2000 durch die Zusammenführung des Büros für Bekämpfung der Organisierten Kriminalität mit dem Büro für Drogen entstanden. Die Praxis hat die Richtigkeit dieser Entscheidung bewiesen, weil das CBŚ nicht nur zu einer effizienten Einheit bei der Durchführung ihrer Mission – der Bearbeitung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, sondern auch zu einer erkennbaren, guten Visitenkarte der Polizei geworden ist.

Eine andere Art der Umwandlungen in der Organisation der Polizei war mit der Umsetzung der Reform der verwaltungs-territorialen Aufteilung des Landes verbunden, die die dreistufige Aufteilung – Gemeinde, Kreis, Woiwodschaft (Regierungsbezirk) wiederhergestellt hat. Am 1. Januar 1999 ist demzufolge anstatt der bisherigen Woiwodschafts- und Rayonkommandanturen ein neues Netz der polizeilichen Dienststellen geschaffen worden , an deren Spitze die Hauptkommandantur der Polizei (Landespolizeipräsidium) steht. Ihr sind 16 Woiwodschaftskommandanturen der Polizei (Polizeipräsidien in den Regierungsbezirken) sowie die Hauptstadtkommandantur der Polizei, die eine Stadtkommandantur (Polizeipräsidium für die Stadt Warschau und 9 umliegende Landkreise – Anm. des Übers.), aber mit dem Status einer Woiwodschaftskommandantur ist.

Untergeordnet bleiben 329 Kreiskommandanturen der Polizei (Polizeidirektionen), von denen 316 früher Rayonkommandanturen, und 13 Polizeireviere waren. Die Grundeinheiten der Polizei sind die Reviere, 2072 bei der Zahl, weiter geblieben.

Die Effizienz der Polizei bei der Erfüllung der ihr zugeschriebenen Aufgaben ist neben den äußeren Faktoren von der richtig zu realisierenden Zusammenarbeit mit anderen Ländern abhängig. Daher bemühte sich die Führung der polnischen Polizei mit allen Kräften um die Rückkehr zu Interpol – Polen verließ die Organisation Anfang der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts. Die Krönung dieser Bemühungen ist am 27. September 1990 erfolgt, als die Generalversammlung der Interpol in Ottawa beschlossen hat, Polen in die Organisation wieder aufzunehmen. Dieser Erfolg bedurfte aber der Berufung entsprechender, mit Interpol kooperierender Organisationsglieder. Zunächst nahm die Aufgabe eine Dienststelle im Rang einer beim Büro für Operative Aufklärung der Hauptkommandantur der Polizei (KGP) tätigen Abteilung wahr. Am 1. Dezember 1991 wurde sie in die Landesabteilung der Interpol beim Departement für Kriminalpolizei der KGP umbenannt, die wiederum am 1. August 1992 organisatorisch selbstständig wurde, was in ihrem Namen – das Nationale Büro der Interpol der KGP – eine Widerspiegelung fand. Am 1. Mai 1998 ist auf der Basis des polnischen Büros der Interpol das Büro für Internationale Zusammenarbeit der Polizei der KGP organisiert, das – gemäß den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union – zur Zentraleinheit, zuständig für Organisation der polizeilichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, geworden ist. Die Erweiterung der Aufgaben dieser Dienststelle um Kontakte mit neuen Partnern ergab sich vor allem aus der Erscheinung des Europol als einer polizeilichen Außenstelle der Europäischen Union.

Die Zusammenarbeit der polnischen Polizei mit dieser neuen Struktur stand unter unmittelbaren Abhängigkeit von den Beziehungen Polens zur Europäischen Union (EU). Deren Initiierung begünstigte die Resolution des Europäischen Parlaments vom 3. April 1998, die empfohlen hat, dass die Kooperation nach dem Inkrafttreten der Europol-Konvention zwischen dieser Organisation und den Polizeien der damals auf den Beitritt in die EU aspirierenden Länder aufgenommen werden soll. Nur ein bisschen später, da am 28. Mai 1998, ist in Brüssel der Beitrittsvertrag zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität unterzeichnet worden, dessen Parteien einerseits die Mitgliedsstatten der EU und andererseits die sich um die Mitgliedschaft bewerbenden Staaten Mittel- und Osteuropas sowie Zypern waren. Fast zur gleichen Zeit hat Polen bei der Botschaft der RP in den Niederlanden einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes mit Sitz in Den Haag mit dem Auftrag akkreditiert, den Integrationsprozess mit Europol zu unterstützen und nach dem Abschluss des Vertrags über die Zusammenarbeit mit Polen als einem Drittland den Posten des Verbindungsbeamten zu bekleiden.

Die letztgenannte Bedingung ist am 3. Oktober 2001 erfüllt worden, als Polen als das erste in die EU kandidierende Land mit Europol einen Vertrag über die Kriminalitätsbekämpfung geschlossen hat. Es ist zu betonen, dass der Vertrag Polen dem Europol nicht beitreten ließ, weil dies die Europol-Konvention nicht erlaubte. Die Konvention definierte eindeutig in ihrem Art. 46, dass es nur für die Mitgliedsstaaten der EU offen steht. Polen hat dieses Grunderfordernis am 1. Mai 2004 erfüllt. Ins Europol ist es dagegen am 1. November 2004 aufgenommen worden, nach Ablauf von 90 Tagen von der Hinterlegung der Beitrittsurkunden sowie nach der vorherigen Ratifizierung der Europol-Konvention sowie deren Ergänzungsprotokolle – sie sind am 12. Juli 2004 unterzeichnet worden und am 27. Juli 2004 in Kraft getreten.

Der Beitritt Polens zum Europol am 1. November 2004 war ein äußerst wichtiges Ereignis vom Standpunkt der polnischen Polizei aus, sowohl in symbolischer als auch tätigkeitsbezogener Hinsicht. Er stellte nämlich nicht nur die Erfüllung natürlicher Bestrebungen dar, sondern auch bestätigte die richtige Organisation der Polizei sowie das entsprechende Ausbildungsniveau ihrer Beamten. Der Beitritt hat auch zur Abschaffung von jeglichen Einschränkungen beigetragen, welche sich vom Status des assoziierten Mitglieds ergaben. Ab 1. November [2004] nimmt die polnische Polizei in vollem Maß die Möglichkeiten in Anspruch, die die Europol-Konvention mit sich bringt, insbesondere den Zugang zu den Datenbanken des Europolbüros sowie den der Mitgliedsstaaten.

Die zahlreichen Organisationsumwandlungen bei der Polizei waren hauptsächlich von der Notwendigkeit diktiert, ihre Strukturen an die sich dynamisch verändernde Wirklichkeit anzupassen und vor allem der ansteigenden Kriminalität entgegenzuwirken. Vom diesen Standpunkt aus stellte sich das Polizeigesetz vom April 1990 bald überaus zu restriktiv heraus, was in den nächsten Jahren dessen zahlreiche Novellierungen zur Folge hatte. Von besonderer Bedeutung war die im Juli 1995 vollzogene Novellierung, denn sie hat die Polizei mit neuen, moralisch kontroversen, dennoch unerlässlichen Handlungsmethoden ausgestattet. Es wurde damals erlaubt, das überwachte Geschäft, die überwachte Überreichung eines Vermögensvorteils sowie die überwachte Lieferung anzuwenden. Darüber hinaus ist die Zahl der die Polizeibeamten zum Waffengebrauch sowie zur Inanspruchnahme des Lauschangriffs sowie der Schriftwechselüberwachung berechtigenden Situationen erweitert worden. Die Polizei hat auch die gesetzliche Grundlage für Abnahme, Sammeln und Ausnutzung von Fingerabdrücken, Fotos und anderen Daten über die der Begehung von vorsätzlichen, durch öffentliche Klage verfolgten Delikten verdächtigen Personen sowie über Personen mit nicht festgestellter Identität bzw. diejenigen, die ihre Identität zu verheimlichen versuchen, zu Aufklärungs- und Erkennungszwecken erlangt. Von den Verfügungen meist allgemeinen Charakters hat die Novellierung aus dem Jahr 1995 die Aufgaben der Polizei um Aufrechterhaltung der Ruhe in den „Mitteln des öffentlichen Verkehrs“ und „auf den Gewässern allgemeinen Gebrauchs“ vervollständigt. Im die Arten der Polizei betreffenden Teil wurde die bisherige Regelung durch eine praktischere ersetzt, indem man die Formation in vier Dienstsparten: die Kriminal-, Schutz- und bisher unbekannte Gerichtspolizei aufgeteilt hat. Es ist zusätzlich präzisiert worden, dass das polizeiliche Schulwesen sowie die ausgegliederten Bereitschaftspolizeiabteilungen und Antiterroreinheiten auch Bestandteile der Polizei sind. Die lokale Polizei ist aufgelöst worden.

Man kann annehmen, dass das Jahr 1995 eine bedeutsame, dauerhafte Umwandlung in der polizeilichen Strategie der Kriminalitätsbekämpfung mit sich gebracht hat. Man hat nämlich damals einfache Rezepte für die Zunahme der polizeilichen Effektivität wie die etwa nicht völlig vorbereiteten Reorganisationen bzw. die Forderung nach der Vergrößerung der Planstellenzahl als einer Voraussetzung für einen Erfolg. Man hat auf langfristige Aktivitäten gesetzt, die zwar keine sofortigen, aber in einer längeren Zeitperspektive effiziente Resultate einbringen würden.

Das Polizeigesetz vom 6. April 1990 sowie die auf dessen Grund geschaffene Formation haben nach fast 20 Jahren nicht viel mit den Urvorbildern zu tun. Der Normativakt wurde so vielmals novelliert, dass nur der Titel selbst, es sei ein bisschen übertrieben gesagt, den Abänderungen nicht unterlag. Demzufolge änderte sich auch die Polizei, bei der man darüber hinaus – aus biologischen Gründen, aber nicht nur deswegen – einen sehr beträchtlichen Personalwechsel vollzogen hat. In der nächsten Zukunft wird auch die Uniformierung gewechselt werden, die wohl das letzte von der Vorgängerin der Polizei, der Bürgermiliz, vererbte Element bleibt. Von der materiellen Seite her hat sich also fast alles verändert. Dauerhaft hat dagegen die die Arbeiten an dem Gesetz begleitende Idee fortbestanden, die die Notwendigkeit hervorbringt, eine apolitische, objektive, effiziente, gegenüber der Gesellschaft freundliche, in ihrem Namen und in der Symbiose mit ihr handelnde Formation ins Leben zu rufen. Nicht alle von diesen Grundwerten sind verwirklicht worden, und manche nur in einem geringen Maße. Die Liquidation dieser Mängel soll eine Herausforderung für die Polizei und deren Beamten schon im dritten Jahrzehnt des Dienstes sein.


1. Ustawa o urzędzie ministra spraw wewnętrznych, DzU z 1990 r., poz. 181.

Literatur
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